Allgemeine Geschäftsbedingungen der “Gilz-Art UG”

 

1. Geltungsbereich

 

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen der Gilz-Art UG, nachfolgend in Kurzform „Gilz-Art“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt, geschlossen werden.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

2. Leistungsbeschreibung

 

2.1. Die Gilz-Art erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Fotografie, Videoaufnahmen, Grafik-Design, Internet, Media, Webdesign, Programmierung, Konzeption und der Beratung hierzu. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Gilz-Art.
2.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Gilz-Art und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren.
2.3. Die Gilz-Art schuldet die im Vertrag vereinbarte Leistung als Endergebnis, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten.

 

3. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

 

3.1. Grundlage für die Gilz-Artarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das der Gilz-Art vom Kunden auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing der Gilz-Art vom Kunden mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Gilz-Art über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird.
Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt widerspricht.
3.2. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden, die nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

4. Nutzungs- und Urheberrechte

 

4.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Gilz-Art im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen bei der Gilz-Art.
4.2. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Gilz-Art.
4.3. Über den Umfang der Nutzung steht der Gilz-Art ein Auskunftsanspruch zu.
4.4. Die im Rahmen des Auftrages durch die Gilz-Art erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
4.5. Die Gilz-Art darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Gilz-Art und Kunde ausgeschlossen werden.
4.6. Die Arbeiten der Gilz-Art dürfen vom Kunden oder von durch den Kunden beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Gilz-Art ein Schadensersatz in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
Dabei bleibt dem Kunden der Nachweis eines geringeren oder nicht vorhandenen Schadens unbenommen.

 

5. Vergütung, Fälligkeit

 

5.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung.
5.2. Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
5.3. Zur Geltendmachung von Verzugszinsen bedarf es nach Fälligkeit der Zahlung keiner weiteren Mahnung durch die Gilz-Art.
Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
5.4. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Gilz-Art dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Gilz-Art verfügbar sein.
5.5. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen oder einzelnen Arbeiten durch den Kunden, die die Gilz-Art nicht zu vertreten hat, werden der Gilz-Art alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Gilz-Art von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
5.6. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
5.7. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

 

6. Geheimhaltungspflicht der Ateliergemeinschaft

 

Die Gilz-Art verpflichtet sich, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erlangt, zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Erfüllungsgehilfen, als auch von ihr herangezogene Dritte, wie etwa Subunternehmer, ebenfalls in gleicher Weise zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

7. Pflichten des Kunden

7.1. Der Kunde stellt der Gilz-Art alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.
7.2. Der Kunde hat sämtliche evtl. erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.
7.3. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Gilz-Arten oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Gilz-Art erteilen.
7.4. Von der Gilz-Art eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Gilz-Art. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Gilz-Art eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Gilz-Art weder unmittelbar noch mittelbar mit anderen Projekten zu beauftragen.

 

8. Haftung

 

8.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Gilz-Art erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Für den Fall der Inanspruchnahme der Gilz-Art durch Dritte haftet der Kunde der Gilz-Art gegenüber auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens.
Die Gilz-Art ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden.Der Kunde haftet der Gilz-Art gegenüber, wenn die Gilz-Art auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.
Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Gilz-Art beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Gilz-Art für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Gilz-Art die Kosten hierfür der Kunde.
8.2. Die Gilz-Art haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Gilz-Art haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
8.3. Die Gilz-Art haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Gilz-Art wird in der Höhe auf das Honorar der Gilz-Art beschränkt, das sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Gilz-Art für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Gilz-Art nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

 

9. Verwertungsgesellschaften

 

9.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von der Gilz-Art verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Gilz-Art gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
9.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Gilz-Artrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

10. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

10.1. Sämtliche Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Gilz-Art angefertigt werden, verbleiben bei der Gilz-Art. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden.
10.2. Sämtliche vom Kunden zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen und Daten werden von der Gilz-Art sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, ausschließlich zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

 

11. Media-Planung und Media-Durchführung

 

11.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Gilz-Art auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Gilz-Art dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
11.2. Die Gilz-Art verpflichtet sich, ihr bekannte und zugängliche Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.
11.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Gilz-Art nach Absprache berechtigt, einen gesondert von beiden Vertragsparteien zu bestimmenden Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang durch den Kunden haftet die Gilz-Art nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Gilz-Art entsteht dadurch nicht.

 

12. Vertragsdauer, Kündigung

 

12.1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Er wird für die im Vertrag vereinbarte Vertragslaufzeit abgeschlossen.
Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
12.2. Kündigt der Kunde vor Beginn eines Projektes, hat er der Gilz-Art 50 % vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr zu zahlen.

 

13. Schlussbestimmungen

 

13.1. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Gilz-Art nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
13.2. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
13.3. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
13.4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Gilz-Art, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Gilz-Art resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
13.5. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Gilz-Art nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
13.6. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Gilz-Art geteilt.
13.7. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

 

Norderstedt, 13.04.2012